HG - 2011/2012,BY - Haushaltsgesetz

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012
(Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
Amtliche Abkürzung
HG - 2011/2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-18-F

630-2-18-F

Vom 14. April 2011 (GVBl S. 150)

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266) (1)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Feststellung des Haushaltsplans1
Kreditermächtigungen2
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen3
Haushaltswirtschaftliche Sperren4
Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung5
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung6
Sperre frei werdender Stellen bis 19976a
Sperre frei werdender Stellen ab 20056b
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen6c
Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen6d
Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit und der Unterrichtspflichtzeit6e
Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer6f
Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer6g
Übertragung von Ausgaben7
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen8
(weggefallen)9
Änderung des Haushaltsgesetzes 2005/200610
Neues Dienstrecht in Bayern11
Aussetzung der Zuführungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Freistaates Bayern" sowie an das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern"12
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes13
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern14
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes15
Änderung des Kostengesetzes16
Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes17
Änderung des Spielbankgesetzes18
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes19
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes20
Durchführungsbestimmungen21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten22
Übergangsregelung zur Wiederbesetzungssperre23
(weggefallen)24
Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012Anlage 1
Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2011/2012 (DBestHG 2011/2012)Anlage 2

Art. 1 HG - 2011/2012 - Feststellung des Haushaltsplans (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
Amtliche Abkürzung
HG - 2011/2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-18-F

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf

42.491.134.500 € für das Haushaltsjahr 2011 und

44.289.550.200 € für das Haushaltsjahr 2012

festgestellt.

Art. 2 HG - 2011/2012 - Kreditermächtigungen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
Amtliche Abkürzung
HG - 2011/2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-18-F

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Investitionen folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2011 bis zur Höhe von Null €,

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2012 bis zur Höhe von Null €,

  3. 3.

    die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2010 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zweckgebundene Darlehen aus Mitteln des Bundes, die zur Förderung des Städtebaus gewährt werden, bis zu folgender Höhe aufzunehmen:

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2011 bis zur Höhe von 200.000 €,

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2012 bis zur Höhe von 200.000 €.

2Diese Ermächtigung erhöht oder vermindert sich insoweit, als die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Darlehen die im Haushalt veranschlagten Beträge überschreiten oder hinter ihnen zurückbleiben.

(3) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei den Kapiteln 13 06 und 13 60 im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind; sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Bedingungen notwendig werden. 2Das Staatsministerium der Finanzen darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.

(3a) Die Ermächtigung nach Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich im Jahr 2012 um 1.000.000.000 € (Nettotilgung).

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von zwei v.H. des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Staates Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht v.H. des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht.

Art. 3 HG - 2011/2012 - Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (1)

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Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
Amtliche Abkürzung
HG - 2011/2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-18-F

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, über die in Art. 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 100.000.000 € aufzunehmen.

(3) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.

Art. 4 HG - 2011/2012 - Haushaltswirtschaftliche Sperren (1)

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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
Amtliche Abkürzung
HG - 2011/2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-18-F

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 BayHO, ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.

(2) Nach Abs. 1 und nach Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit auf Grund von Etatentscheidungen des Bundes absehbar ist, dass gegenüber den Ansätzen im Haushaltsplan geringere Bundesmittel eingehen werden.