Art. 5 HG - 2011/2012 - Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
- Amtliche Abkürzung
- HG - 2011/2012
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-18-F
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).
Die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern - Bayerische Haushaltsordnung - BayHO - (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert:
- 1.
Art. 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über Staatsverträge oder sonstige Vereinbarungen mit dem Bund oder einem Land, soweit sie erhebliche haushaltsmäßige Auswirkungen haben."
- 2.
Art. 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
"2Hat ein Beamter gleichzeitig mehrere Hauptämter mit Anspruch auf Bezüge inne, richtet sich die Einweisung in die Planstelle nach dem Hauptamt, für das die Bezüge gewährt werden. 3Für jedes weitere Hauptamt, für das keine Bezüge gewährt werden, ist der Beamte zusätzlich in eine Planstelle oder in eine Leerstelle einzuweisen. 4Die Einweisung in eine Planstelle oder eine Leerstelle gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn das weitere Hauptamt vom selben Dienstherrn verliehen wurde."
- 3.
Art. 50 wird wie folgt geändert:
- a)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bezüge" die Worte "und sonstigen Leistungen" eingefügt.
- b)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Besoldungsgruppe "A 2" durch die Besoldungsgruppe "A 3" ersetzt.