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  • ab 01.01.2011 (außer Kraft)

Art. 6b HG - 2011/2012 - Sperre frei werdender Stellen ab 2005 (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
Amtliche Abkürzung
HG - 2011/2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-18-F

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1In den Jahren 2005 bis 2019 sind 9.000 frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer zu sperren (einschließlich der Stellen bei Titel 428 21, der Stellen bei Titel 428 22 des Einzelplans 08 und der Stellen bei Titelgruppen der Einzelpläne 03B und 12), und zwar je 750 Stellen in den Jahren 2005 bis 2008, je 600 Stellen in den Jahren 2009 bis 2013 und je 500 Stellen in den Jahren 2014 bis 2019. 2Die Jahresraten können unbegrenzt überschritten, jedoch jeweils nur um bis zu 75 Stellen unterschritten werden. 3Die Gesamtunterschreitung darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 Stellen betragen. 4Sie muss spätestens im Jahr 2019 ausgeglichen werden. 5In die Sperre nicht einbezogen werden Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.

(2) Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags verteilt die Sperre nach Vorlage eines Berichts der Staatsregierung auf die Einzelpläne; der Bericht ist für jedes Jahr gesondert bis spätestens 1. April vorzulegen.

(3) Werden bei einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch einen externen Berater im Abschlussbericht Möglichkeiten für einen Stellenabbau aufgezeigt, darf in den untersuchten Bereichen bis zu einer Entscheidung der Staatsregierung über die Umsetzung der Untersuchungsergebnisse nur jede dritte frei werdende Stelle wiederbesetzt werden.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der Stellensperre zu erlassen.

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.