Art. 3 HG - 2011/2012 - Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
- Amtliche Abkürzung
- HG - 2011/2012
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-18-F
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).
(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.
(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, über die in Art. 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 100.000.000 € aufzunehmen.
(3) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.