Art. 12 HG - 2011/2012 - Aussetzung der Zuführungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Freistaates Bayern" sowie an das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern" (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
- Amtliche Abkürzung
- HG - 2011/2012
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-18-F
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).
1Gemäß Art. 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) werden in den Jahren 2011 und 2012 die Zuführungen zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Freistaates Bayern" nach Art. 16 Abs. 1 und 5 ausgesetzt. 2Hiervon ausgenommen sind Versorgungszuschläge, die nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 BayVersRücklG an das Sondervermögen zugeführt werden. 3Ausgesetzt werden ferner die Zuführungen zum Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern" nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVersRücklG in den Jahren 2011 und 2012. 4Im Jahr 2012 werden dem Sondervermögen Versorgungsfonds des Freistaates Bayern 100 Mio. € abzüglich der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVersRücklG dem Sondervermögen Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern für 2012 zu leistenden Zuführungen als Sonderzuführung zugeführt.