Versionsverlauf


Art. 12 HG - 2011/2012 - Aussetzung der Zuführungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Freistaates Bayern" sowie an das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern" (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
Amtliche Abkürzung
HG - 2011/2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-2-18-F

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

1Gemäß Art. 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) werden in den Jahren 2011 und 2012 die Zuführungen zum Sondervermögen "Versorgungsfonds des Freistaates Bayern" nach Art. 16 Abs. 1 und 5 ausgesetzt. 2Hiervon ausgenommen sind Versorgungszuschläge, die nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 BayVersRücklG an das Sondervermögen zugeführt werden. 3Ausgesetzt werden ferner die Zuführungen zum Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern" nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVersRücklG in den Jahren 2011 und 2012. 4Im Jahr 2012 werden dem Sondervermögen Versorgungsfonds des Freistaates Bayern 100 Mio. € abzüglich der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVersRücklG dem Sondervermögen Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern für 2012 zu leistenden Zuführungen als Sonderzuführung zugeführt.