Art. 6 HG - 2011/2012 - Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
- Amtliche Abkürzung
- HG - 2011/2012
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-18-F
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).
(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 06 und Titel 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35), sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 07) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Abs. die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen verbindlich zu beachten.
(2) 1Die im Haushaltsplan 2011 neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen nicht vor dem 1. Oktober 2011 und die im Haushaltsplan 2012 neu ausgebrachten Stellen nicht vor dem 1. Oktober 2012 besetzt werden; das Staatsministerium der Finanzen kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind; für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger gilt die Wiederbesetzungssperre sinngemäß. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können in den Haushaltsjahren 2011 und 2012 kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.
(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:
- 1.
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:
- a)
1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:
- aa)
Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)
durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),
durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),
durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),
durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 30) oder
durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.).
- bb)
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)
durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag (Art. 77 BayBesG),
in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der BesGr A 5 oder
durch Dienstanfänger.
- cc)
Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)
durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),
durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),
durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.) oder
durch Auszubildende.
2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG), mit einer besonderen Amtszulage (Art. 27 Abs. 3 BayBesG) und/oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Planstellen der Titel 422 0. durch Arbeitnehmer (Titel 428 30) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen.
- b)
Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A13, verrechnet werden.
- c)
1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bzw. auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung sechs Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.
- d)
1Von den Stellenplänen für tarifliche Arbeitnehmer darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher, im Lauf des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.
- e)
Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz bleibt unberührt.
- 2.
Beamte, die auf Grund von Art. 53 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen) oder auf Grund von Art. 54 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts) Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.
- 3.
1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende (Plan-) Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen und besonderen Amtszulagen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG.
- 4.
1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden oder bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung.
- 5.
Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganz oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.
- 6.
Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen kostenneutral möglich.
(4) 1In den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, dem Kapitel 15 50 sowie in den Kapiteln 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Wertigkeiten der ausgebrachten (Plan-) Stellen für Forschung und Lehre neu festsetzen, soweit sie frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf hierfür besteht. 2Veränderungen im Bereich der (Plan-) Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen. 3Aus den abweichend vom Stellenplan neu festgesetzten Wertigkeiten dürfen sich keine höheren Personalkosten ergeben, als es dem Gegenwert der umgewandelten Stellen entspricht. 4Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 bzw. 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. 5Hierbei können die Stellenwertigkeiten kostenneutral neu festgelegt werden. 6Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in Kapitel 13 30 Titelgruppe 56 und Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 ausgebrachten (Plan-) Stellen kostenneutral neu festzusetzen.
(5) 1Sind im Vollzug des Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen (Plan-) Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare (Plan-) Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten (Plan-) Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Im Rahmen des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks, des Biosystemforschungsnetzwerks einschließlich Kernzentrum, des Bayerischen Forschungsnetzwerks Immuntherapie, des Professorinnenprogramms, des Energiecampus Nürnberg, des Technologietransfers, des Wettbewerbs "Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen", des "gemeinsamen Programms des Bundes und der Länder für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre" und zur Einrichtung von Projekten in den drei Förderlinien im Rahmen der Exzellenzinitiative wird das Staatsministerium der Finanzen zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk "kw mit Auslaufen der Finanzierung". 3Im Fall der Exzellenzinitiative können gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Planstellen bzw. Stellen auch zu Lasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit.
(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer aus Zuwendungen Dritter und aus Studienbeiträgen bis zu 75 v.H. des Beitragsaufkommens ermächtigt. 2Diese Stellen dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen (im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag) aus Studienbeiträgen finanziert werden können oder von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 3Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Planstellen bzw. Stellen können abweichend von Satz 2 auch zu Lasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 4Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.
(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2In den Haushaltsjahren 2011 und 2012 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 196 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG sind nicht veranschlagt.
(9) 1Die im Haushaltsplan 2011 im Rahmen der Reduzierung der Arbeitszeit der Beamten neu ausgebrachten, in der jeweiligen Überschrift der Erläuterungen mit dem Klammerzusatz "(Arbeitszeitverkürzung Art. 6h HG 2009/2010)" gekennzeichneten, Stellen dürfen erst ab 1. August 2012 in ihrer Wertigkeit in Anspruch genommen werden. 2Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen diese Stellen nur mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst besetzt werden. 3Die im Haushaltsplan 2012 im Rahmen der Reduzierung der Arbeitszeit der Beamten neu ausgebrachten, in der jeweiligen Überschrift der Erläuterungen mit dem Klammerzusatz "(Arbeitszeitverkürzung)" gekennzeichneten, Stellen dürfen abweichend von Abs. 2 Satz 1 ab 1. August 2012 in Anspruch genommen werden. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 können die Stellen kostenneutral auch früher oder früher in ihrer ausgebrachten Wertigkeit in Anspruch genommen werden; die abweichende Inanspruchnahme bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen kostenneutral bis zu 50 (Plan-)Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) eingebunden ist.
(11) Für den Fall der Einrichtung eines verselbständigten völlig unabhängigen Landesamts für Datenschutzaufsicht wird das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, bis zu 16 (Plan-) Stellen kostenneutral innerhalb des Einzelplans 03A umzuwandeln und umzusetzen; dabei können Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahl kostenneutral verändert werden.
(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ausbau der bayerischen Hochschulen zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen zu Lasten der bei Kapitel 13 30 Titelgruppe 56 und bei Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 in das Haushaltsjahr 2011 übertragenen Ausgabereste sowie zu Lasten der bei Kap. 15 06 Tit. 231 02 zusätzlich eingehenden Bundesmittel zusätzliche (Plan-) Stellen zu schaffen. 2Die Stellen erhalten den Vermerk "kw mit Auslaufen der Finanzierung".
(13) 1Im Haushaltsjahr 2011 wird in Kap. 06 01 Tit. 422 01 eine Stelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) nach BesGr B 4 (CIO-Stabsstellenleiter, CIO-Stabsstellenleiterin in einer obersten Dienstbehörde) kostenneutral gehoben. 2Zur Gegenfinanzierung der Hebung wird in Kap. 06 04 Tit. 422 01 Buchst. b (Automationsbereich) eine 0,08 Stelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektoren, Regierungsoberinspektorinnen) eingespart.
(14) Im Stellenplan werden im Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern - Allgemeine Innere Verwaltung)
- 1.
im Kapitel 03 09 (Landratsämter) bei Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, Technische Beamte der Umweltverwaltung) sieben Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) neu ausgebracht,
- 2.
im Kapitel 03 15 (Landesamt für Verfassungsschutz) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) neu ausgebracht,
- 3.
im Kapitel 03 18 (Landespolizei) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)
- a)
eine Planstelle der BesGr A16 (Leitender Polizeidirektor, Leitende Polizeidirektorin) nach BesGr A16 + AZ (Leitender Polizeidirektor, Leitende Polizeidirektorin) gehoben,
- b)
eine 0,18 Planstelle der BesGr A13 (Polizeirat, Polizeirätin) eingespart,
- 4.
im Kapitel 03 20 (Bereitschaftspolizei)
- a)
364 Planstellen der BesGr A7 (Polizeimeister, Polizeimeisterin) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) in 589 Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung der BesGr A5, A7 (Polizeidienstanfänger, Polizeidienstanfängerin, Polizeimeisteranwärter, Polizeimeisteranwärterin, Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin) bei Titel 422 21 (Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung) umgewandelt,
- b)
folgender Haushaltsvermerk bei Titel 422 21 zur BesGr A5, A7 (Polizeidienstanfänger, Polizeidienstanfängerin, Polizeimeisteranwärter, Polizeimeisteranwärterin, Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin) ausgebracht:
"589 Stellen ku in 364 Planstellen der BesGr A7 (Polizeimeister, Polizeimeisterin) am 31.12.2023.",
- 5.
im Kapitel 03 21 (Polizeiverwaltungsamt) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) die Planstelle der BesGr B 2 (Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts) nach BesGr B 3 (Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts) gehoben,
- 6.
im Kapitel 03 26 (Feuerwehrschulen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) drei Planstellen der BesGr A 14 (Brandoberrat, Brandoberrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Brandrat, Brandrätin), vier Planstellen der BesGr A 12 (Brandamtsrat, Brandamtsrätin) und 17 Planstellen der BesGr A 11 (Brandamtmann, Brandamtfrau) neu ausgebracht; die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Juli 2012 besetzbar.
(15) Im Stellenplan werden im Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)
- 1.
im Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) folgende Planstellen neu ausgebracht:
- a)
Zehn Planstellen der BesGr A 4 (Justizoberwachtmeister, Justizoberwachtmeisterin), 40 Planstellen der BesGr A 5 (Justizhauptwachtmeister, Justizhauptwachtmeisterin) und 20 Planstellen der BesGr A 6 (Justizsicherheitssekretär, Justizsicherheitssekretärin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Juni 2012 besetzbar,
- b)
40 Planstellen der BesGr A 6 (Justizsicherheitssekretär, Justizsicherheitssekretärin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. März 2013 besetzbar,
- c)
30 Planstellen der BesGr A 7 (Justizsicherheitsobersekretär, Justizsicherheitsobersekretärin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. März 2014 besetzbar;
- 2.
im Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)
- a)
zur Umsetzung eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung folgende Planstellen ausgebracht:
- aa)
21 Planstellen der BesGr A 8 (Hauptsekretär, Hauptsekretärin - im Justizvollzugsdienst), 20 Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin - im Justizvollzugsdienst), eine Planstelle der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) und eine Planstelle der BesGr A 6 (Regierungssekretär, Regierungssekretärin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Februar 2012 besetzbar,
- bb)
eine Planstelle der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin); die Planstelle ist abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. September 2012 besetzbar,
- cc)
eine Planstelle der BesGr A 15 (Medizinaldirektor, Medizinaldirektorin), vier Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und vier Planstellen der BesGr A 9 (Sozialinspektor, Sozialinspektorin),
- dd)
eine Planstelle der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Studienrat, Studienrätin), zwei Planstellen der BesGr A 10 (Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin), zwei Planstellen der BesGr A 7 + AZ (Stationspfleger, Stationsschwester) und zwei Planstellen der BesGr A 7 (Krankenpfleger, Krankenschwester); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Januar 2013 besetzbar,
- ee)
eine Planstelle der BesGr A 8 (Hauptsekretär, Hauptsekretärin - im Justizvollzugsdienst), zwei Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin - im Justizvollzugsdienst) und eine Planstelle der BesGr A 6 (Regierungssekretär, Regierungssekretärin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Februar 2013 besetzbar,
- ff)
eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und eine Planstelle der BesGr A 10 (Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Januar 2014 besetzbar;
- b)
zum Ausbau der Sozialtherapie folgende Planstellen ausgebracht:
- aa)
26 Planstellen der BesGr A 8 (Hauptsekretär, Hauptsekretärin - im Justizvollzugsdienst) und 26 Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin - im Justizvollzugsdienst); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Februar 2012 besetzbar,
- bb)
eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 10 (Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin) und drei Planstellen der BesGr A 9 (Sozialinspektor, Sozialinspektorin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. April 2012 besetzbar,
- cc)
vier Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 10 (Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 9 (Sozialinspektor, Sozialinspektorin); die Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Januar 2013 besetzbar;
- 3.
im Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten) bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zur Umsetzung eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht; die Stelle ist abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Januar 2013 besetzbar.
(16) Im Stellenplan werden bei Kapitel 05 12 (Öffentliche Volksschulen) Titel 422 01 die Haushaltsvermerke zur BesGr A 12 (Lehrer, Lehrerinnen) wie folgt geändert:
- 1.
Nr. 4 erhält folgende Fassung:
"4) 52 Stellen sind kw zum 1.8.2012 wegen Schülerveränderung."
- 2.
Es wird folgende Nr. 5 angefügt:
"5) Bis zu 1 082 Planstellen können im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen kostenneutral in Planstellen der BesGr A 13 (Studienrat, Studienrätinnen) umgewandelt und nach Bedarf in die Kapitel 05 13, 05 15, 05 17, 05 18 und 05 19 umgesetzt werden."
(17) 1Im Stellenplan wird im Kapitel 07 01 (Ministerium) für die Bayerische Energieagentur Energie Innovativ bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) neu ausgebracht. 2Die Stelle erhält den Vermerk "kw zum 01.01.2017".
(18) 1Im Stellenplan werden im Kapitel 15 06 (Sammelansätze für den Gesamtbereich der Hochschulen) für die Umsetzung von Projekten aus dem Aktionsplan "Demographischer Wandel, ländlicher Raum" im Hochschulbereich folgende (Plan-) Stellen ausgebracht:
- 1.
Bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin),
- 2.
bei Titel 422 02 (Professoren) 13 Planstellen der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin), drei Planstellen der BesGr W 2 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin) und 16 Planstellen der BesGr W 2 (Professor, Professorin),
- 3.
bei Titel 422 13 (Wissenschaftliche Mitarbeiter) sechs Planstellen der BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin auf Zeit),
- 4.
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen) 41 Stellen der EGr 13, vier Stellen der EGr 11, zehn Stellen der EGr 10, eine Stelle der EGr 6 und eine Stelle der EGr 5.
2Die (Plan-) Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 zum 1. Januar 2012 besetzbar. 3Darüber hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt zur weiteren personellen Ausstattung dieser Projekte (Plan-) Stellen im Umfang von 1.319.900 € zu schaffen. 4(Plan-) Stellen für den weiteren Ausbau der Hochschulen wegen Aussetzung der Wehrpflicht und steigender Studierendenzahlen können nach Art. 6 Abs. 12 im Vollzug geschaffen werden.
(19) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, aus den im Kap. 15 90 Tit. 633 75 veranschlagten Mitteln zur Übernahme des vorhandenen Personals (Plan-) Stellen zur Angliederung der Staats- und Stadtbibliothek Augsburg als regionale staatliche Bibliothek an die Bayerische Staatsbibliothek zu schaffen. 2Eine darüber hinausgehende Ausweitung des Stellenbestands ist hierdurch nicht möglich.