Art. 11 HG - 2011/2012 - Neues Dienstrecht in Bayern (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012)
- Amtliche Abkürzung
- HG - 2011/2012
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-2-18-F
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).
(1) 1Soweit Beamte oder Richter, deren Ämter in den Besoldungsordnungen A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Besoldungsordnungen A oder B des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ausgebracht sind, nach dem 31. Dezember 2010 auf Grund einer Änderung der Einstufung, der Amtszulagen oder der Amtsbezeichnungen gesetzlich in ein anderes Amt übergeleitet werden, können diese bis zum Inkrafttreten der Stellenplanüberleitung gemäß Abs. 2 auf ihren bisherigen Planstellen verrechnet werden. 2Dies gilt auch für Beamte und Richter, bei denen sich nur die Funktionsbezeichnung ändert oder entfällt. 3Satz 1 gilt entsprechend auch für Beamte und Richter, denen eine Stellenzulage zugestanden hat, die durch Gesetz in eine Amtszulage oder eine Zulage für besondere Berufsgruppen umgewandelt wird, für die im Haushaltsplan Planstellen mit (Amts-)Zulage auszuweisen wären. 4Weitere Abweichungen von der Stellenbesetzung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags die auf Grund der Art. 103 bis 108 BayBesG notwendigen Stellenumwandlungen, Stellenhebungen und Änderungen von Haushaltsvermerken im Stellenplan im Rahmen einer gesonderten Stellenplanüberleitung vorzunehmen. 2Dabei können über die besoldungsgesetzliche Überführung oder Überleitung hinaus die Amtsbezeichnungen im Stellenplan kostenneutral verändert und innerhalb einer Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung von Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen, besonderen Amtszulagen, besonderen Zulagen für Richter und im Haushaltsplan auszuweisenden Stellenzulagen zusammengefasst werden. 3Nicht von der besoldungsgesetzlichen Überführung oder Überleitung betroffene Planstellen und andere Stellen können in die Stellenplanüberleitung kostenneutral einbezogen werden. 4Im Rahmen der Stellenplanüberleitung ist das Inkrafttreten der Überleitung zu bestimmen; dabei kann eine Rückwirkung vorgesehen werden.
(3) 1Abweichungen bei der Stellenbesetzung oder beim Vollzug von Haushaltsvermerken nach Inkrafttreten der Stellenplanüberleitung gemäß Abs. 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 2Die abweichende Stellenbesetzung soll kostenneutral erfolgen.
(4) Art. 6 Abs. 3 bleibt unberührt.