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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 187 BEG - Zuständigkeit für die Bewilligung eines Härteausgleichs

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Für die Bewilligung eines Härteausgleichs sind die obersten Entschädigungsbehörden der Länder zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist die oberste Entschädigungsbehörde des Landes, dessen Entschädigungsbehörden nach §§ 185, 186 für die Entscheidung über die Ansprüche nach diesem Gesetz zuständig sind oder zuständig wären.