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§ 197 BEG - Zustellungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

(2) 1Wohnt der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so findet auch § 184 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. 2Die Zustellung kann auch mit Postrückschein erfolgen.