§ 197 BEG - Zustellungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
(2) 1Wohnt der Zustellungsempfänger nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so findet auch § 184 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. 2Die Zustellung kann auch mit Postrückschein erfolgen.