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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 198 BEG - Besonderer Bescheid über die Verpflichtung zur Wiedereinstellung

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ist durch besonderen Bescheid zu entscheiden.

(2) 1Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen. 2§ 197 Abs. 1 findet Anwendung.