§ 186 BEG - Zuständigkeit bei juristischen Personen, Anstalten, usw.
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
§ 185 findet auf juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Wohnsitzes der Sitz und an die Stelle des dauernden Aufenthaltes der Ort der Verwaltung tritt.