§ 192 BEG - Einsichtnahme in Krankenunterlagen - Einholung von Auskünften
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) 1Mit Einverständnis des Antragstellers kann die Entschädigungsbehörde von öffentlichen, freien gemeinnützigen und privaten Krankenanstalten sowie Krankenanstalten öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Trägern der Sozialversicherung Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder zur Einsicht beiziehen. 2Die Entschädigungsbehörde hat für die Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses Sorge zu tragen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Entschädigungsbehörde von privaten Ärzten, die den Verfolgten behandelt haben oder behandeln, Auskünfte einholen und Untersuchungsunterlagen zur Einsicht beiziehen.