§ 203 BEG - Ausspruch des Widerrufs - Widerrufsfrist
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.
(2) 1Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. 2Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.