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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 203 BEG - Ausspruch des Widerrufs - Widerrufsfrist

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Der Widerruf ist durch Bescheid auszusprechen.

(2) 1Die Widerrufsfrist beträgt sechs Monate. 2Sie beginnt mit dem Tage, an dem die Entschädigungsbehörde von dem Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat.