§ 205 BEG - Vollstreckbarkeit des Widerrufsbescheides
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
§ 205, § 206 Abs. 3: ZPO 310-4
(1) Der Widerrufsbescheid ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Entscheidungsformel die Verpflichtung zur Rückzahlung bestimmter Beträge enthält.
(2) 1Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Entschädigungsbehörde erteilt.
(3) Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden (§ 767 der Zivilprozessordnung), ist das Entschädigungsgericht erster Instanz zuständig, in dessen Bezirk die Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat.