§ 200 BEG - Widerruf des Bescheides bei Verwirkungsgrund
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
(1) Die Entschädigungsbehörde hat einen zu Gunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlass des Bescheides herausstellt, dass ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 vorliegt.
(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.