BEG - Bundesentschädigungsgesetz

Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
(Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
*

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 14 Absatz 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250)

- redaktionelle Paragrafentitel -

In Anerkennung der Tatsache,

daß Personen, die aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgt worden sind, Unrecht geschehen ist,

daß der aus Überzeugung oder um des Glaubens oder des Gewissens willen gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistete Widerstand ein Verdienst um das Wohl des Deutschen Volkes und Staates war und

daß auch demokratische, religiöse und wirtschaftliche Organisationen durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft rechtswidrig geschädigt worden sind,

hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Erster Titel
Anspruch auf Entschädigung1 - 12a
Zweiter Titel
Übergang und Übertragung des Anspruchs auf Entschädigung13 - 14
ZWEITER ABSCHNITT
Schadenstatbestände
Erster Titel
Schaden an Leben15 - 27
Zweiter Titel
Schaden an Körper oder Gesundheit28 - 42
Dritter Titel
Schaden an Freiheit
I.
Freiheitsentziehung43 - 46
II.
Freiheitsbeschränkung47 - 50
Vierter Titel
Schaden an Eigentum51 - 55
Fünfter Titel
Schaden an Vermögen56 - 58
Sechster Titel
Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben, Geldstrafen, Bußen und Kosten59 - 63
Siebenter Titel
Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen
I.
Grundsatz64
II.
Schaden im beruflichen Fortkommen
1.
Begriff65
2.
Selbstständige Berufe66 - 86
3.
Unselbstständige Berufe
A.
Privater Dienst87 - 98
B.
Öffentlicher Dienst
a)
Gemeinsame Vorschriften99 - 101
b)
Beamte102 - 107
c)
Berufssoldaten108
d)
Angestellte und Arbeiter109 - 110
e)
Nichtbeamtete außerordentliche Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen111
C.
Dienst bei Religionsgesellschaften112
4.
Schädigung in selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit113
5.
Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener Berufsausbildung114 - 114a
6.
Schaden in der Ausbildung115 - 119
7.
Höchstbetrag der Kapitalentschädigung123 - 125
8.
Zusammentreffen mit Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes 125a
9.
Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen126
III.
Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen
1.
Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung127 - 133
2.
Versorgungsschäden134 - 137
3.
Schaden in der Sozialversicherung138
4.
Schaden in der Kriegsopferversorgung139
IV.
Gemeinsame Vorschriften über Vererblichkeit und Übertragbarkeit140
Achter Titel
Soforthilfe für Rückwanderer141
Neunter Titel
Krankenversorgung141a - 141c
Zehnter Titel
Zusammentreffen von Ansprüchen auf Entschädigung für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit und Schaden im beruflichen Fortkommen
1.
Zusammentreffen von zwei Ansprüchen141d - 141f
2.
Zusammentreffen von drei Ansprüchen141g - 141h
3.
Zusammentreffen von vier Ansprüchen141i
4.
Anwendbarkeit in den Fällen der §§ 41, 41a, 110, 112, 114 und 114a141k
DRITTER ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für juristische Personen, Anstalten oder Personenvereinigungen142 - 148a
VIERTER ABSCHNITT
Besondere Gruppen von Verfolgten
Erster Titel
Grundsatz149
Zweiter Titel
Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten150 - 159a
Dritter Titel
Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention160 - 166
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften166a - 166c
FÜNFTER ABSCHNITT
(weggefallen)167 - 168
SECHSTER ABSCHNITT
Befriedigung der Entschädigungsansprüche169 - 170
SIEBENTER ABSCHNITT
Härteausgleich171
ACHTER ABSCHNITT
Verteilung der Entschädigungslast172
NEUNTER ABSCHNITT
Entschädigungsorgane und Verfahren
Erster Titel
Entschädigungsorgane173 - 174
Zweiter Titel
Gemeinsame Verfahrensvorschriften175 - 183
Dritter Titel
Entschädigungsbehörden184 - 207
Vierter Titel
Entschädigungsgerichte208 - 227
Fünfter Titel
Verfahrensvorschriften für den Anspruch auf Krankenversorgung227a - 227d
ZEHNTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussvorschriften228 - 241

Überschrift: Im Saarland eingeführt durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759, wegen einzelner abweichender Bestimmungen vgl. das genannte G Nr. 658

§§ 1 - 14, ERSTER ABSCHNITT - Allgemeine Vorschriften

§§ 1 - 12a, Erster Titel - Anspruch auf Entschädigung

§ 1 BEG - Verfolgte

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ist, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat (Verfolgter).

(2) Dem Verfolgten im Sinne des Absatzes 1 wird gleichgestellt, wer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist,

  1. 1.
    weil er auf Grund eigener Gewissensentscheidung sich unter Gefährdung seiner Person aktiv gegen die Missachtung der Menschenwürde oder gegen die sittlich, auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat;
  2. 2.
    weil er eine vom Nationalsozialismus abgelehnte künstlerische oder wissenschaftliche Richtung vertreten hat;
  3. 3.
    weil er einem Verfolgten nahe gestanden hat.

(3) Als Verfolgter im Sinne des Absatzes 1 gilt auch

  1. 1.
    der Hinterbliebene eines Verfolgten, der getötet oder in den Tod getrieben worden oder an den Folgen der Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit verstorben ist;
  2. 2.
    der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte;
  3. 3.
    der Geschädigte, der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen betroffen worden ist, weil er irrtümlich einer Personengruppe zugerechnet wurde, die aus den in Absatz 1 und 2 genannten Gründen verfolgt worden ist.
  4. 4.
    der Geschädigte, der als naher Angehöriger des Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mit betroffen ist; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte des Verfolgten und die Kinder, solange für sie nach dem bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können.

§ 2 BEG - Verfolgungsmaßnahmen

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Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sind solche Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches, eines Landes, einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sind.

(2) Der Annahme nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen steht nicht entgegen, dass sie auf gesetzlichen Vorschriften beruht haben oder in missbräuchlicher Anwendung gesetzlicher Vorschriften gegen den Verfolgten gerichtet worden sind.