§ 14 RHG - Übertragung der Prüfung auf staatliche Verwaltungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-10
(1) Der Rechnungshof kann die Prüfung der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen oder ein finanzielles Interesse der Gemeinden (Gemeindeverbände) besteht, auf staatliche Verwaltungsbehörden übertragen. Diese unterliegen insoweit den fachlichen Weisungen des Rechnungshofs.
(2) Für das Prüfungsverfahren, die Auskunftspflicht der geprüften Stellen und ihre Äußerungen zu den Prüfungsergebnissen sowie deren Auswertung durch die Aufsichtsbehörden gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz entsprechend.
(3) Das Nähere regelt der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium.