Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 1 RHG - Stellung, Sitz

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-10

(1) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz ist eine der Landesregierung gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.

(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Speyer. Er kann Außenstellen einrichten.