§ 17 RHG - Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-10
(1) Die Geschäftsordnung regelt den Dienstbetrieb des Rechnungshofs. Sie trifft insbesondere ergänzende Bestimmungen über das Verfahren der Geschäftsverteilung, der Prüfung und der kollegialen Willensbildung.
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Kollegium beschlossen. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.