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§ 17 RHG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-10

(1) Die Geschäftsordnung regelt den Dienstbetrieb des Rechnungshofs. Sie trifft insbesondere ergänzende Bestimmungen über das Verfahren der Geschäftsverteilung, der Prüfung und der kollegialen Willensbildung.

(2) Die Geschäftsordnung wird vom Kollegium beschlossen. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.