Versionsverlauf


§ 6 RHG - Stellung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-10

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit. Sie müssen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein.

(2) Auf die Mitglieder des Rechnungshofs sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rechnungshofs die Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte auf Lebenszeit.