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§ 13 RHG - Rechnungsprüfungsstellen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-10

Der Rechnungshof kann Rechnungsprüfungsstellen einrichten, die ihm unmittelbar nachgeordnet sind. Ihnen obliegen die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 LHO. § 3 Abs. 2 und § 5 gelten entsprechend.