§ 13 RHG - Rechnungsprüfungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-10
Der Rechnungshof kann Rechnungsprüfungsstellen einrichten, die ihm unmittelbar nachgeordnet sind. Ihnen obliegen die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 LHO. § 3 Abs. 2 und § 5 gelten entsprechend.