§ 8 RHG - Aufgaben und Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-10
(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verwaltung des Rechnungshofs und führt, unbeschadet des § 6 Abs. 1 und 2, die Dienstaufsicht über den Rechnungshof und die ihm nachgeordneten Stellen. Sie oder er vertritt den Rechnungshof nach außen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann zur Erledigung der ihr oder ihm nach Absatz 1 oder anderen Vorschriften obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 a, andere Mitglieder des Rechnungshofs heranziehen. Diese dürfen dadurch an der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten, soweit sie oder er an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. Im Übrigen kann die Präsidentin oder der Präsident die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied mit ihrer oder seiner Vertretung in Einzelfällen oder - nach Maßgabe der Geschäftsverteilung - in bestimmten Sachbereichen beauftragen.
(4) Bei gleichzeitiger Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten wird die Präsidentin oder der Präsident durch das im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Mitglied vertreten.