Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 12 RHG - Teilnahme an Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-10

Mitglieder des Rechnungshofs können an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags teilnehmen. Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre Anwesenheit verlangen. Die Mitglieder des Rechnungshofs können sich in Ausschusssitzungen auf Grund von Prüfungserfahrungen zu Fragen äußern, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung sind.