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  • ab 23.08.2014 (aktuelle Fassung)

§ 10a RHG - Mitglied kraft Auftrags

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-10

(1) Ist ein Mitglied des Rechnungshofs an der Ausübung des Amtes gehindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Kollegium eine Beamtin oder einen Beamten des Rechnungshofs, die oder der nicht Mitglied des Rechnungshofs ist, für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Wahrnehmung der Geschäfte des verhinderten Mitglieds beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Benehmen mit dem Kollegium um maximal zwei weitere Jahre zulässig. § 4 ist auf die Beamtin oder den Beamten anzuwenden.

(2) Für die Dauer der Beauftragung hat die Beamtin oder der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Rechnungshofs.

(3) Absatz 1 findet in den Fällen des § 11 keine Anwendung.