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§ 4 RHG - Persönliche Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
63-10

Mitglied des Rechnungshofs kann nur werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Befähigung für das vierte Einstiegsamt besitzt. Die Mitglieder sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss zum Richteramt befähigt sein.