§ 19 LBWG - Neubildung von Organen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
- Amtliche Abkürzung
- LBWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 766 1
(1) Nach Verkündung dieses Gesetzes, in jedem Fall aber vor Ablauf des 31. Dezember 1998, werden die Organe gebildet. Die Organe können unter Beachtung des Entwurfs der Satzung alle Beschlüsse fassen und die Maßnahmen durchführen, die nach den Regelungen dieses Gesetzes zur Aufnahme der Tätigkeit der Landesbank zum 1. Januar 1999 erforderlich sind.
(2) Mit Errichtung der Landesbank endet die Organstellung der Mitglieder von Vorstand, Verwaltungsrat und Kreditausschuss des übernehmenden Rechtsträgers.
(3) Die erste Sitzung der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrats wird jeweils vom Finanzminister des Landes einberufen.