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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 32 BremRiG - Aufgabe des Präsidialrates

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Der für jeden Gerichtszweig zu errichtende Präsidialrat hat die Aufgabe, in den folgenden Angelegenheiten gleichberechtigt mitzubestimmen bei

  1. 1.

    der Ernennung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags,

  2. 2.

    der Ernennung einer Richterin oder eines Richters oder einer sonstigen Bewerberin oder Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,

  3. 3.

    der Veröffentlichung von Stellenausschreibungen zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Nummer 2,

  4. 4.

    im Fall einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes) vor der Übertragung eines anderen Richteramtes und vor der Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters,

  5. 5.

    der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags gegen ihren oder seinen Willen (§§ 22 und 23 des Deutschen Richtergesetzes).

  6. 6.

    der Abordnung oder Versetzung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit,

  7. 7.

    der Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht,

  8. 8.

    der Auswahlentscheidung zur Erprobung von Richterinnen und Richtern an einem Obergericht oder einer Verwaltungsbehörde als Maßnahme der Führungskräfteentwicklung.

(2) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, in der die Richterin oder der Richter verwendet werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei der die Richterin oder der Richter verwendet wird und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 sowohl der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet wird als auch der Präsidialrat der Gerichtsbarkeit, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet werden soll.

(3) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung kann zur Erläuterung der beabsichtigten Maßnahme eine Vertreterin oder einen Vertreter zu den Sitzungen des Präsidialrats entsenden. An der weiteren Beratung und der Abstimmung im Präsidialrat nimmt die Vertreterin oder der Vertreter der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung nicht teil.