§ 39 BremRiG - Beschlussfassung des Präsidialrats
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Der Präsidialrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Fasst der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.