§ 40 BremRiG - Stellungnahme des Präsidialrats
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Der Präsidialrat gibt im Falle von § 38 Absatz 2 innerhalb von einer Woche, im Falle von § 38 Absatz 3 innerhalb von drei Wochen eine schriftlich begründete Stellungnahme ab. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Unterlagen allen Mitgliedern des Präsidialrats zugegangen sind.
(2) In den Fällen des § 38 Absatz 3 kann sich der Präsidialrat neben der persönlichen und fachlichen Eignung der vorgeschlagenen Person auch zur persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerberinnen und Bewerber äußern und im Rahmen der Bewerbungen einen Gegenvorschlag machen. Die Stellungnahmen sind zu den Personalakten zu nehmen, bei einer erfolglosen Bewerbung jedoch nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber es beantragt.