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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 41 BremRiG - Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Spricht sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme nach § 40 gegen die nach § 38 Absatz 2 und 3 beabsichtigte Maßnahme aus, so ist die Angelegenheit zwischen dem Präsidialrat und der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung mit dem Ziel einer Einigung mündlich zu erörtern.

(2) Führt die Erörterung nicht zu einer Einigung, so gelten die §§ 59 bis 61 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.