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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 42 BremRiG - Beteiligungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Die Vorbereitung der Entscheidungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 2 führen die Präsidentin oder der Präsident der oberen Landesgerichte und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich durch. Es werden für die jeweiligen Geschäftsbereiche Beteiligungsausschüsse gebildet. Den Beteiligungsausschüssen gehören an:

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts der jeweiligen Gerichtsbarkeit; die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt für die Staatsanwaltschaften als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der die Stelle zu besetzen ist; im Falle der Einstellung von Richterinnen und Richtern für die ordentliche Gerichtsbarkeit eine von den Leiterinnen und Leitern der Amtsgerichte und des Landgerichts bestimmte Leitungsperson eines dieser Gerichte,

  3. 3.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung,

  4. 4.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidialrats der betroffenen Gerichtsbarkeit beziehungsweise des Personalrats der betroffenen Staatsanwaltschaft,

  5. 5.

    die zuständige Frauenbeauftragte,

  6. 6.

    die zuständige Schwerbehindertenvertretung im Falle der Bewerbung von Menschen mit Schwerbehinderung,

  7. 7.

    jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber im Falle der Einstellung von Richterinnen und Richtern für die Arbeitsgerichtsbarkeit mit beratender Stimme.

(2) Nach einer Bewerbervorauswahl führt der Beteiligungsausschuss zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung Vorstellungsgespräche mit den in Frage kommenden Bewerberinnen und Bewerbern. Anschließend trifft der Beteiligungsausschuss nach Beratung und Abstimmung eine Auswahlentscheidung. Die oder der Ausschussvorsitzende übermittelt der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung unter Mitteilung des Abstimmungsergebnisses den begründeten Auswahlvorschlag und eine Begründung darüber, warum angehörte Bewerberinnen oder Bewerber nicht zur Ernennung vorgeschlagen werden.