BremRiG,HB - Bremisches Richtergesetz

Bremisches Richtergesetz (BremRiG)

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

Vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Geltungsbereich1
Richtereid2
Altersgrenze3
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen4
Urlaub ohne Dienstbezüge5
Teilzeitbeschäftigung6
Freistellungen und berufliches Fortkommen7
Altersteilzeit8
Pflegezeit und Familienpflegezeit9
Geltung des Beamtenrechts10
Prüfung der Verfassungstreue11
Dienstliche Beurteilung12
Aufgabenzuweisung13
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter14
Teil 2
Richterwahl
Zuständigkeit des Richterwahlausschusses15
Zusammensetzung des Richterwahlausschusses16
Bildung und Amtszeit des Richterwahlausschusses17
Beeidigung der Mitglieder des Richterwahlausschusses18
Einberufung und Vorsitz des Richterwahlausschusses19
Hinzuziehung von weiteren Personen zur Beratung20
Vorbereitung der Wahl21
Verschwiegenheitspflicht22
Beschlussfähigkeit und Entscheidung23
Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Ernennung, Entlassung24
Teil 3
Richtervertretungen
Abschnitt 1
Allgemeines
Richterräte, Hauptrichterräte, Gesamtrichterrat und Präsidialrat als Richtervertretungen25
Abschnitt 2
Richterräte, Hauptrichterräte und Gesamtrichterrat
Aufgaben, Befugnisse, Zuständigkeiten der Richterräte, Hauptrichterräte und des Gesamtrichterrats26
Errichtung und Zusammensetzung von Richterräten, Hauptrichterräten und Gesamtrichterrat27
Wahl des Richterrats, des Hauptrichterrats und des Gesamtrichterrats28
Wahlvorschläge und Wahlverfahren29
Ersatzmitglieder und Neuwahl30
Mitbestimmung in gemeinsamen Angelegenheiten von Richterinnen und Richtern und anderen Bediensteten 31
Abschnitt 3
Präsidialrat
Aufgabe des Präsidialrates32
Zusammensetzung des Präsidialrates33
Wahl der Mitglieder des Präsidialrats34
Ausscheiden aus dem Präsidialrat35
Ausschließung36
Vertretung des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder37
Einleitung der Mitbestimmung des Präsidialrats38
Beschlussfassung des Präsidialrats39
Stellungnahme des Präsidialrats40
Verfahren bei abweichender Stellungnahme des Präsidialrats41
Beteiligungsausschüsse42
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
Rechtsstellung der Mitglieder der Richtervertretungen43
Wahlperiode44
Ruhen der Mitgliedschaft45
Geschäftsführung46
Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Richtervertretungen47
Spitzenorganisationen der Vereinigungen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte48
Teil 4
Richterdienstgerichte
Abschnitt 1
Einrichtung, Zuständigkeit und Besetzung
Errichtung49
Zuständigkeit des Dienstgerichts50
Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs51
Mitglieder der Richterdienstgerichte52
Ausschluss und Verbot der Amtsausübung53
Erlöschen und Ruhen des Amtes54
Besetzung der Richterdienstgerichte55
Ständige Mitglieder der Richterdienstgerichte56
Nichtständige Mitglieder der Richterdienstgerichte57
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren
Anwendung des Bremischen Disziplinargesetzes58
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren59
Entscheidungen des Richterdienstgerichts60
Disziplinarmaßnahmen61
Zulässigkeit der Revision62
Abschnitt 3
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung63
Einleitung des Verfahrens64
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Einbehaltung von Dienstbezügen65
Urteilsformel66
Aussetzung des Verfahrens67
Kostenentscheidung bei Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung oder der Entlassung68
Zulässigkeit der Revision69
Teil 5
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Anwendung des Bremischen Disziplinargesetzes70
Besondere Verfahrensvorschriften71
Altersgrenze, Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung sowie Prüfung der Verfassungstreue von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten72
Teil 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
Richterinnen und Richter auf Zeit73
Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums des Finanzgerichts74
Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts75
Wiederaufnahme früherer Verfahren76
Ausführungsverordnungen77

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Bremischen Richtergesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166)

§§ 1 - 14, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 BremRiG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Es gilt auch für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Staatsgerichtshofes. § 2 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt.

§ 2 BremRiG - Richtereid

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Die Richterin oder der Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 3 BremRiG - Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihnen vor dem 1. Januar 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist.

(4) Die oberste Dienstbehörde schiebt auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit, die oder der am 30. Juni 2012 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 1 und 2 um bis zu zwei Jahre hinaus, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Der Mindestzeitraum einer Hinausschiebung beträgt sechs Monate. Für Anträge auf erneute Hinausschiebung bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen

  1. 1.

    frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres,

  2. 2.

    im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.