§ 31 BremRiG - Mitbestimmung in gemeinsamen Angelegenheiten von Richterinnen und Richtern und anderen Bediensteten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten (§ 26 Absatz 1 Nummer 3) behandelt werden, die Richterinnen und Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teil.
(2) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der aus mehreren Richterinnen und Richtern bestehende Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung
- 1.
ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als drei Mitglieder hat,
- 2.
zwei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als drei, aber nicht mehr als neun Mitglieder hat,
- 3.
drei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als neun Mitglieder hat.
Besteht der Richterrat aus einer Richterin oder einem Richter, so tritt diese oder dieser zur Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten zum Personalrat hinzu. Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammen.
(3) Sind von einer Angelegenheit sowohl die Richterinnen und Richter als auch die anderen Bediensteten mehrerer Gerichte betroffen und ist der Gesamtpersonalrat nach § 50 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes zuständig, so entsenden die beteiligten Richterräte zwei Mitglieder, die sie in einer gemeinsamen Sitzung wählen, zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung in den Gesamtpersonalrat. Für diese Wahl gilt § 28 Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist auf Seiten der Richterschaft der Gesamtrichterrat zuständig, so treten Gesamtrichterrat und Gesamtpersonalrat zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen.