§ 37 BremRiG - Vertretung des Vorsitzenden, Ersatzmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-a-1
(1) Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden für den Fall der Verhinderung oder des Ausschlusses (§ 36) ist die Vertreterin oder der Vertreter der jeweils zur Vorsitzenden berufenen Präsidentin oder des jeweils zum Vorsitzenden berufenen Präsidenten.
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus, so gilt § 30 Absatz 1 entsprechend. Das gleiche gilt für den Fall der Verhinderung, des Ausschlusses (§ 36) oder des Ruhens der Mitgliedschaft (§ 45) für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens.
(3) Ist im Falle des Absatzes 2 ein Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist im Falle des Satzes 1 für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied, in den Fällen des Satzes 2 ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Ist ein vorhandenes Ersatzmitglied nach § 36 ausgeschlossen und ein weiteres Ersatzmitglied nicht vorhanden, so ist für die Dauer der Ausschließung ein Ersatzmitglied zu wählen.