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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 33 BremRiG - Zusammensetzung des Präsidialrates

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

Der Präsidialrat besteht:

  1. 1.

    für die ordentliche Gerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem, je einer oder einem von den Präsidien des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und des Amtsgerichts Bremen gewählten Mitglied und drei von den Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern;

  2. 2.

    für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem, je einem von den Präsidien des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts gewählten Mitglied und zwei von den Richterinnen oder Richtern der Verwaltungsgerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern;

  3. 3.

    für die Finanzgerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem und einem von den Richterinnen und Richtern des Finanzgerichts gewählten Mitglied;

  4. 4.

    für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei von den Richterinnen oder Richtern der Gerichte für Arbeitssachen unmittelbar gewählten Mitgliedern;

  5. 5.

    für die Sozialgerichtsbarkeit aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzende oder Vorsitzendem und zwei von den Richterinnen und Richtern der Sozialgerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern.