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§ 4 LBWG - Gewährträger und Anstaltslast

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Amtliche Abkürzung
LBWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
766 1

(1) Gewährträger der Landesbank sind das Land Baden-Württemberg (Land), der Badische Sparkassen- und Giroverband (BSGV), der Württembergische Sparkassen- und Giroverband (WSGV) und die Landeshauptstadt Stuttgart (Stadt).

(2) Die Gewährträger der Landesbank tragen die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Landesbank, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.

(3) Die Gewährträger haften für die Verbindlichkeiten der Landesbank als Gesamtschuldner unbeschränkt. Die Gläubiger der Landesbank können die Gewährträger erst in Anspruch nehmen, wenn sie aus dem Vermögen der Landesbank nicht befriedigt worden sind.

(4) Im Innenverhältnis haften die Gewährträger nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit, wegen der eine Inanspruchnahme erfolgt; das Nähere regelt die Satzung.

(5) Soweit ein Gewährträger seinen gesamten Anteil am Stammkapital überträgt, kann er durch Erklärung gegenüber der Landesbank als Gewährträger ausscheiden. Die Erklärung bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Gewährträger scheidet mit Erteilung der Zustimmung aus; der ausgeschiedene Gewährträger haftet im Außenverhältnis für Verbindlichkeiten der Landesbank fort, die zu diesem Zeitpunkt begründet waren.

(6) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können als weitere Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital durch Vertrag aufgenommen werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass diese die Gewährträgerhaftung und die Anstaltslast nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 übernehmen.