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§ 21 LBWG - Übergangsregelung für Mitarbeiter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landesbank Baden-Württemberg (Landesbankgesetz - LBWG)
Amtliche Abkürzung
LBWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
766 1

(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Landesgirokasse und der Landeskreditbank Baden-Württemberg gehen auf die Landesbank über. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 613a Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse wird als rechtlich unselbstständige Einrichtung auf die Landesbank übergeleitet; auf sie findet das Versicherungsaufsichtsgesetz keine Anwendung.

(2) Verpflichtungen der Landesgirokasse und der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmern, insbesondere eventuelle Altersversorgungsverpflichtungen, gehen auf die Landesbank über.