§ 14 JAVollzG NRW - Gesundheitsfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Jugendlichen ist zu sorgen. Diese haben die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
(2) Die Bedeutung einer gesunden Lebensführung ist ihnen in geeigneter Form zu vermitteln. Insbesondere ist auf die Gefährdung durch Infektionen, illegale Drogen, Tabak und Alkohol hinzuweisen. Insoweit sollen jugendspezifisch zugeschnittene Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsangebote unterbreitet werden. Den Jugendlichen werden auch die Vorteile gesunder Ernährung nahegebracht.
(3) Die Jugendlichen werden bei der Aufnahme oder alsbald danach sowie nach Möglichkeit vor der Entlassung ärztlich untersucht. Soweit erforderlich werden sie während des Vollzuges des Arrestes ärztlich behandelt.
(4) Ihnen werden täglich mindestens zwei Stunden Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zulässt und die Jugendlichen nicht an besonderen Maßnahmen teilnehmen.