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  • ab 14.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 12 JAVollzG NRW - Unterbringung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Jugendliche werden in ihren Arresträumen in der Regel allein untergebracht.

(2) Sie können gemeinsam untergebracht werden, wenn ihr körperlicher oder seelischer Zustand dies erfordert oder sie eine gemeinsame Unterbringung ausdrücklich wünschen und erzieherische Gründe dem nicht entgegenstehen.

(3) Arresträume dürfen nicht mit mehr Jugendlichen als zugelassen belegt werden.

(4) Männliche Jugendliche werden von weiblichen Jugendlichen getrennt untergebracht. Gemeinsame Förderungsangebote sind zulässig.