§ 12 JAVollzG NRW - Unterbringung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Jugendliche werden in ihren Arresträumen in der Regel allein untergebracht.
(2) Sie können gemeinsam untergebracht werden, wenn ihr körperlicher oder seelischer Zustand dies erfordert oder sie eine gemeinsame Unterbringung ausdrücklich wünschen und erzieherische Gründe dem nicht entgegenstehen.
(3) Arresträume dürfen nicht mit mehr Jugendlichen als zugelassen belegt werden.
(4) Männliche Jugendliche werden von weiblichen Jugendlichen getrennt untergebracht. Gemeinsame Förderungsangebote sind zulässig.