§ 36 JAVollzG NRW - Freizeit- und Kurzarrest
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
Die Regelungen der §§ 5, 14 Absatz 3 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 1 gelten für den Vollzug von Freizeit- und Kurzarrest nicht. Im Übrigen gelten die Regelungen dieses Gesetzes nur insoweit, als die Dauer des Arrestvollzuges die Anwendung zulässt. Kurzpädagogische Maßnahmen sind auch im Freizeit- und Kurzarrest zu berücksichtigen und den Jugendlichen bis zur Entlassung die erforderlichen Kontakte zu nachsorgenden Einrichtungen zu benennen.