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  • ab 14.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 6 JAVollzG NRW - Beschäftigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes sind erzieherisch geprägte und sinnvolle Tätigkeiten. Sie soll die Entwicklung von Gemeinschaftsfähigkeit fördern und die Erkenntnis vermitteln, dass Pflichten innerhalb eines Gemeinwesens von allen zu tragen sind.

(2) Jugendliche können zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden, soweit sie nicht an besonderen Maßnahmen teilnehmen. Ein Anspruch auf Entlohnung entsteht nicht.