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  • ab 14.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 17 JAVollzG NRW - Besuche, Telefonate, Ausgang

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Auf Antrag kann die Vollzugsleitung Besuche und Telefonate erlauben.

(2) Die Zulassung einer Person zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Die Vollzugsleitung kann die offene optische Überwachung der Besuche anordnen.

(3) Der Besuch darf abgebrochen werden, wenn eine schädliche Beeinflussung der Jugendlichen zu befürchten ist oder durch den Besuchsverlauf die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird.

(4) Die Vollzugsleitung kann den Jugendlichen Ausgang gewähren. Sie werden begleitet, wenn dies erforderlich ist.