§ 11 JAVollzG NRW - Persönlicher Bereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Jugendliche dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen mit Zustimmung der Einrichtung belassen oder überlassen werden.
(2) Sie dürfen eigene Kleidung tragen. Anstaltseigene Kleidung wird bei Bedarf oder auf ihren Wunsch zur Verfügung gestellt.