§ 15 JAVollzG NRW - Religionsausübung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Den Jugendlichen darf seelsorgliche Betreuung nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft in Verbindung zu treten. Die Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses ist zu ermöglichen.
(2) Die Jugendlichen dürfen grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang besitzen.
(3) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.