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§ 16 JAVollzG NRW - Schriftwechsel, Pakete

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Die Jugendlichen können unbeschränkt Schreiben empfangen und absenden. Die Einrichtung kann die Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang übernehmen, wenn die Jugendlichen dazu nicht in der Lage sind.

(2) Die Vorschriften der §§ 21 bis 23, 25 und 26 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015 (GV. NRW. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass Schriftwechsel auch dann untersagt oder beschränkt werden kann, wenn die Personensorgeberechtigten aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit dem Kontakt einverstanden sind.

(3) Der Empfang und der Versand von Paketen sind nicht zulässig.