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§ 7 JAVollzG NRW - Freizeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
JAVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Jugendliche sind anzuleiten, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Hierzu sollen handwerkliche, kreative und künstlerische Betätigungen ermöglicht werden.

(2) Die Jugendlichen sollen Gelegenheit erhalten, eine Bibliothek zu benutzen. Sie können in angemessenem Umfang Bücher besitzen.

(3) Ihnen kann gestattet werden, am gemeinschaftlichen Hörfunk- und Fernsehempfang teilzunehmen. Der Zugang zu tagesaktuellen Informationen ist zu ermöglichen.