§ 7 RHG - Zuständigkeit der Richterdienstgerichte
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
- Amtliche Abkürzung
- RHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 63-10
(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Rechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs betrifft, sind die Richterdienstgerichte zuständig. Für die Besetzung der Richterdienstgerichte des Landes und das Verfahren vor diesen Gerichten sind die Vorschriften des Landesrichtergesetzes anzuwenden.
(2) Die Befugnisse der obersten Landesbehörde im Disziplinarverfahren und die der obersten Dienstbehörde im Prüfungsverfahren übt hinsichtlich des Präsidenten des Rechnungshofs der Ministerpräsident, hinsichtlich der übrigen Mitglieder des Rechnungshofs dessen Präsident aus.