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Anlage 1.4.1.4 RVG - Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Amtliche Abkürzung
RVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
368-3

(1)

Vorbemerkung 4.1.4:
Eine Grundgebühr entsteht nicht.
4136 Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags abgeraten wird.
4137 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
4138 Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
4139 Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug
4140 Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag in Höhe der Terminsgebühr für den ersten Rechtszug

(1) Red. Anm.:

Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 8 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) zum 1. Juli 2004 in Kraft.