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Anlage 1.1.9 BBesG - Bundesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 9

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Amtsinspektor 1

Betriebsinspektor 1

Hauptbrandmeister 1

Inspektor

Kapitän

Konsulatssekretär

Kriminalkommissar

Polizeihauptmeister 1

Polizeikommissar

Stabsfeldwebel 2

Stabsbootsmann 2

Oberstabsfeldwebel 23

Oberstabsbootsmann 23

Leutnant

Leutnant zur See

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 Prozent der Planstellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.