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§ 6 StBVG NW - Präsidentin oder Präsident

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Redaktionelle Abkürzung
StBVG NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Absatz 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführung.

(3) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.